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Internet: Das World Wide Web tatsächlich ein rechtsfreier Raum?

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Dass das Netz nicht immer ein rechtsfreier Raum ist, das musste ein Mann aus Niedersachsen am eigenen Leib erfahren. Für das, was ihm vorgeworfen wurde und wofür er nun die Quittung erhielt, hatte mit einem Scherz unter Freunden oder Verwandten beileibe nichts mehr zu tun. Dies sahen auch die Richter so und verurteilten den Übeltäter zu einer empfindlichen Geldstrafe. Die Geschichte nun im Einzelnen.

Nackte Tatsachen

Eine Frau aus Niedersachsen wurde Opfer eines Mobbingangriffs. Bekannte machten die Geschädigte im Oktober 2010 darauf aufmerksam, dass sie auf mehreren Seiten im Internet, in verschiedenen eindeutigen Posen, teilweise oder ganz nackt zu sehen war. Diese angeblich nackten Tatsachen, konnte die Frau nicht auf sich beruhen lassen.

Rache als Motiv?

Die Pornodarstellungen, so stellte sich heraus, wurden von ihrem Schwager ins Netz gestellt, der sich an sie rächen wollte. Die Fotos enthielten teilweise sogar den Namen und die Heimatadresse der Klägerin. Schnell fiel ihr Verdacht auf ihren Schwager und so erstatte sie gegen ihn Anzeige. Bei der daraufhin erfolgten Durchsuchung der Wohnung des Schwagers wurden mehrere manipulierte Bilder sowie pornografisches Material gefunden und sichergestellt. Daraufhin beschlagnahmte die Polizei auch die Festplatten des Verdächtigten, die weitere Bilder der Klägerin enthielten. Der Schwager bestritt die Taten. Zur Begründung gab er an, dass sein Arbeitszimmer von Freunden und Bekannten zu jeder Tageszeit betreten werden konnte und er zeitweise auch die Festplatten an diese verliehen hätte.

15.000 Euro Schmerzensgeld

Das Gericht konnte dem nicht folgen und verklagte den Mann zu einer empfindlichen Geldstrafe und legte die Summe auf 22.000 € Schmerzensgeld fest. Dagegen erhob der verurteilte Einspruch und ging in Berufung. Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts bestätigte in dem Berufungsverfahren die Beweisführung des Landgerichts Oldenburg und hielt dessen Begründung für schlüssig. Allerdings reduzierte das Oberlandesgericht das Schmerzensgeld auf 15.000 Euro, weil das Opfer keine konkreten Nachteile durch obszöne Anrufe oder sonstige Belästigungen erlitten hatte, so die Richter in ihrer Begründung. Dies bestätigte auch die Klägerin. 

Aktenzeichen: Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 11.08.2015 - 13 U 25/15

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