Wir müssen enger zusammenrücken. Der Wohnraum in Deutschland ist bereits knapp – und wird noch knapper! Jeder dritte Haushalt ist heute ein Single-Haushalt. Die Mieten steigen dermaßen, dass in den Ballungsräumen Wohnen zunehmend unbezahlbar wird. Aber Vorsicht: Wer zu eng zusammenlebt, dem droht die Kündigung wegen Überbelegung. Wie folgender Fall zeigt.
Wie eng darf man zusammen wohnen?
Ist es eigentlich nicht Privatsache, wie eng man in seiner Wohnung zusammenlebt? Doch – im Prinzip schon. Aber, eben „nur“ im Prinzip. Wie der Mieter einer kleinen Einraum-Wohnung erfahren musste, darf man eine Wohnung nämlich nicht überbelegen. Das gilt auch, wenn man Familienangehörige aufnimmt, für die man eigentlich keine Zustimmung des Vermieters bräuchte. Selbst Familienzuwachs, in Form von eigenen Kindern, wertet der Gesetzgeber in einigen Fällen als Überbelegung. Wenn, wie in diesem konkreten Fall geschehen, zum Beispiel ein Paar in einer Mietwohnung wohnt und aus der Beziehung im laufe der Zeit zwei Kinder resultieren.
Familienglück vs. Wohnraum
Wie einem das Leben nun mal so in-die-Hände-spielt, fragt so eine Schwangerschaft nicht vorher nach, ob es den Eltern gerade in den Kram passt. Und schon gar nicht: ob der Vermieter etwas dagegen hat. Es ist wohl eine ziemlich clevere Laune der Natur, dass wir den Nachwuchs – sei er auch ungeplant auf die Reise ins Leben geschickt worden -, wenn er erst mal da ist, um nichts auf der Welt mehr missen wollen. Meistens zumindest. Etwas zu viel Leben in der kleinen Einraum-Wohnung, war es dem Vermieter in diesem Fall denn doch. Der kündigte das Mietverhältnis wegen Überbelegung, und bekam Recht.
Wie ist das mit der Überbelegung?
Überbelegung ist ein Begriff, der im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verwendet wird, um eine Wohnsituation zu beschreiben, bei der mehr Menschen in einer Wohnung dauerhaft leben, als es beispielsweise im Mietvertrag vorgesehen ist. Hat ein Mieter eine Wohnung überbelegt, darf der Vermieter dem Mieter regulär, das heißt mit Kündigungsfrist, kündigen. Auch dann, wenn der Mieter diese Überbelegung nicht zu vertreten hat. Das wiederum bedeutet: Selbst bei ungeplanten Kindern, ist diese Kündigung ordnungsgemäß. Ethisch ist das zwar nicht nachvollziehbar. Aber juristisch korrekt, so steht es im Gesetz.
Zu wenig Gesamtwohnfläche
Auch wenn im Mietvertrag keine konkrete Personen oder die Anzahl der Bewohner angegeben sind, kann eine Wohnung überbelegt sein. Denn selbst Familienangehörige darf dürfen nicht unbegrenzt aufgenommen werden. Bietet die Gesamtwohnfläche dem einzelnen Bewohner zu wenig Platz, ist das nicht nur für die Betroffenen selbst mitunter nur schwer erträglich – auch der Vermieter darf in seinem Interesse einschreiten. Dazu muss die Wohnung durch die Überbelegung „übermäßig stark abgenutzt werden“.Es können auch die Gemeinschafts-Einrichtungen betreffen sein.
Der Fall
Geklagt wurde vor dem Münchner Amtsgericht (Aktenzeichen:415 C 3152/15). Der Vermieter, der eine 25-Quadratmeter-Einraumwohnung vermietet, habe bereits im Mietvertrag festgelegt, dass sich in der Wohnung dauerhaft nur der Mieter sowie eine (Ehe-)Partnerin aufhalten dürfen. Das teilte der „Infodienst Recht und Steuern der LBS“ mit. Weil mittlerweile noch zwei Kinder des Paares dazu gekommen seien, kündigte der Vermieter wegen „Überbelegung“. Diese Einschätzung teilte das Gericht, und soll, wie es weiter hieß, darauf hingewiesen haben, dass einem Erwachsenen und Kindern unter dreizehn Jahren durchschnittlich mindestens zehn Quadratmeter zustehen müssten. Damit war die Gesamtwohnfläche für die vier Personen deutlich unterschritten. Jedoch müsse die Kündigungsfrist eingehalten werden.
Tipp für Mieter – reden, reden, reden
Jedem Mieter kann nur geraten werden: Reden Sie mit Ihrem Vermieter, erklären Sie ihm die anstehenden Veränderungen und Ihre Wohnsituationen frühzeitig. Vielleicht stoßen Sie ja auf unerwartet großes Verständnis. Oder es verschafft Ihnen vor Gericht unter Umständen den entscheidenden Vorteil.