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Einbürgerungs-Antrag: kleine Strafen dürfen verschwiegen werden

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Das höchste deutsche Instanzgericht, der Bundesgerichtshof (BGH), hat diese Woche entschieden, dass im Antrag auf deutsche Staatsbürgerschaft solche inländischen Strafen verschwiegen werden dürfen, die für die Entscheidung der Einbürgerung keine Rolle spielen; jedenfalls aus strafrechtlicher Sicht ist ein solches Verschweigen unschädlich. Ob eine Strafverurteilung für das Einbürgerungsverfahren unbeachtlich ist, hängt dabei von der Art und der Höhe der verhängten Strafe ab.

Einbürgerungs-Antrag: keine Angaben zu Geldstrafen

In dem konkreten Verfahren hatte der Antragssteller verschwiegen, dass er zwei mal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden war. Dabei wurde er einmal zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen, das andere mal zu 50 Tagessätzen verurteilt. Einen Tagessatz errechnet das Strafgericht in der Regel nach dem Einkommen des Verurteilten, das dieser an einem Tag zur Verfügung hat. Diese Summe wird dann mit der Anzahl der Tagessätze, die der Richter verhängt hat, multipliziert und herauskommt die zu zahlende Geldstrafe.

Staatsanwaltschaft gegen Freispruch

Das Amtsgericht München hatte den Angeklagten wegen der fehlenden Angaben keinen Vorwurf gemacht und ihn freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft wollte das nicht hinnehmen. Sie hat gegen das Urteil vor einem höheren Gericht protestiert. Und zwar beim Oberlandesgericht (OLG) München. Aber auch dieses sah keinen rechtlichen Grund für eine Verurteilung des Angeklagten wegen der unterlassenen Angaben. Da jedoch das OLG Berlin (das sogenannte Kammergericht) in einem ähnlichen Fall eine Strafbarkeit auch dann angenommen hat, wenn unbeachtliche Strafen verschwiegen werden, musste die Sache vor den Bundesgerichtshof gebracht werden. Eine solche Vorlagepflicht bei abweichenden Rechtsmeinungen der Oberlandesgerichte soll eine einheitliche Rechtsordnung in der Bundesrepublik gewährleisten. Diese Rechtseinheit wäre gefährdet, wenn die Obergerichte in den jeweiligen Bundesländern je andere Rechtsmeinungen verfestigen würden.

Steht alles eindeutig im Gesetz

Im hier einschlägigen § 42 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) steht, dass sich strafbar macht, wer „unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erschleichen.“

In § 12a StAG ist jedoch geregelt, dass kleine Strafen der Einbürgerung nicht im Wege stehen (sogenannte Bagatellgrenze). Dazu gehören zum Beispiel Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen. Da der Angeklagte in den Fällen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis insgesamt lediglich zu 75 Tagessätzen verurteilt wurde, war die Bagatellgrenze nicht überschritten. Die 75 Tagessätze waren also für die Frage der Einbürgerung unbeachtlich. Anders ausgedrückt: es ist keine Voraussetzung absolut straffrei zu sein, um in Deutschland eingebürgert zu werden.

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