Das Bundesverfassungsgericht hat wie erwartet entschieden: Das Betreuungsgeld ist formell verfassungswidrig. Für Leistungen der öffentlichen Fürsorge besteht eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Er darf davon nach Art. 72 GG jedoch nur Gebrauch machen, wenn dies zur Wahrung einheitlicher Lebensverhältnisse notwendig ist. Dies sei beim Betreuungsgeld nicht der Fall, so die Richter.
Kein Wort zur materiellen Rechtmäßigkeit